Weil die berufliche Weiterbildung einer der Stützpfeiler für die wirtschaftliche Entwicklung ist, genießt sie nahezu konjunkturunabhängig ein hohes Ansehen bei Politikern "aller Farben". Was aber nicht heißt, dass sie dauerhaft in gleicher Form und in gleichem Maße öffentlich gefördert wird.
Die folgende Übersicht über Fördermöglichkeiten kann deshalb nur temporär sein. Wir werden uns regelmäßig um Aktualisierungen an dieser Stelle und in unseren Programm- und Informationsheften bemühen, können aber nicht zusichern, immer den aktuellsten und einen vollständigen Stand wiederzugeben.
Bitte beachten Sie auch, dass es i.d.R. keine Kumulationsmöglichkeiten der verschiedenen Fördermöglichkeiten gibt. Für die Richtigkeit der hier stehenden Angaben können wir keine Gewähr übernehmen.
Diese Förderung darf nicht mit dem Schüler- oder Studenten-Bafög verwechselt werden, das auf anderer Gesetzesgrundlage basiert. Das heißt, dass eine Förderung über das AFBG auch dann möglich ist, wenn man bereits eine Förderung als Schüler und unter Umständen auch als Student erhalten hat. Über das AFBG besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung. Also zum Beispiel zum/zur MeisterIn, FachwirtIn, Fachkaufmmann/-frau, BetriebswirtIn, ErzieherIn oder ähnlich. Allerdings darf der angestrebte Abschluss nicht oberhalb der "Meister-Ebene" liegen. Und es muss in der Regel ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Abschluss sein, d.h. zum Beispiel ein staatlicher Abschluss oder Kammerabschluss. Weiterhin muss die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und i.d.R. - bei berufsbegleitenden Fortbildungen - mindestens 150 UE innerhalb von 8 Monaten bzw. - bei Vollzeit- lehrgängen - mindestens 25 UE an 4 Unterrichtstagen/Woche vorsehen.
Förderbar sind die Lehrgangsgebühren und - bei Vollzeitlehrgängen - ein Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Lehrgangsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig gefördert und zwar mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 30,5 % und einem zunächst (bis zu 6 Jahren nach Beendigung der Fortbildung) zins- und tilgungsfreien Darlehen. Das Darlehen kann, aber muss nicht in Anspruch genommen werden. Dies ist aber empfehlenswert, weil es bei Bestehen der Prüfung einen Darlehenserlass von 25 % gibt. Ein weiterer Darlehenserlass wird unter Umständen bei Existenzgründungen gewährt.
Die Fördermittel für die Lehrgangsgebühren können - auch rückwirkend - bis zum letzten Tag der Fortbildung beantragt werden. Unterhaltsförderung gibt es ggf. erst ab Antragsmonat.
Weitere Informationen sowie Anschriften der Förderstellen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info.
Einen Prämiengutschein für berufliche Weiterbildung gibt es für Erwerbstätige oder BerufsrückkehrerInnen, wenn deren zu versteuerndes Jahreseinkommen nicht über 25600 EUR liegt. Den Prämiengutschein gibt es einmal jährlich in Höhe von 50 % der Weiterbildungskosten, aber maximal 500,00 EUR. Voraussetzung für die Förderung ist die vorhergehende Inanspruchnahme einer Beratungsstelle, die dann auch den Prämiengutschein ausgibt.
Diese Beratungssstellen finden Sie unter www.bildungspraemie.info. Einen Rechtsanspruch auf die Beratung und Prämie gibt es nicht.
Dieses Programm wendet sich an Personen unter 25 Jahren (zzgl. Mutterschutzzeiten, Wehrdienst, Zivildienst, FSJ), die in ihrem Berufsabschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von 1,9 oder besser erreicht haben. Es steht ein Förderbetrag von bis zu 5100,00 EUR je Person zur Verfügung. Nähere Informationen unter www.begabtenfoerderung.de.
Förderungen nach SGB III sind möglich, wenn jemand arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Eine Bedrohung durch Arbeitslosigkeit liegt z.B. dann vor, wenn jemand in einem Arbeitsfeld tätig ist, für dass er/sie nicht einschlägig qualifiziert ist. Aber auch aus anderen Gründen kann bei Berufstätigen eine Weiterbildung angezeigt sein, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern können auch Berufstätige bei Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungen über Bildungsgutschein gefördert werden.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der ausgewählte Bildungsträger sowie der Lehrgang nach AZWV zertifiziert sind. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen (Anerkennung einer Weiterbildung im Einzelfall nennt sich das dann im Fachjargon) möglich.
Bei Bildungsgutscheinen ist noch folgendes zu beachten: die BeraterInnen der Arbeitsagenturen bzw. ARGEN fragen häufig nach einer sogenannten Maßnahmenummer. Diese erhalten wir als Anbieter erst dann auf Antrag, wenn ein erster Bildungsgutschein für den jeweiligen Lehrgang ausgestellt wurde. Weil Bildungsgutscheine maximal eine Gültigkeits- dauer von 3 Monaten haben, kann ein solcher frühestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn eines Lehrgangs vorliegen.
Aufgrund der erforderlichen Bearbeitungszeiten der beteiligten Stellen (die Arbeitsagentur, die den Bildungsgutschein ausstellt, wir, die Arbeitsagentur, die die Maßnahmenummer vergibt) ist deshalb in der Regel erst ca. 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn mit der Maßnahmenummer zu rechnen. Das Verfahren kann u.U. gerade durch Ihren Bildungsgutschein beschleunigt werden.
Bitte beachten Sie, dass es einen Bildungsgutschein immer nur dann geben kann, wenn vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit oder ARGE/Jobcenter erfolgt ist.
Übersetzt heißt die Kurzfassung "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen". Mit diesem Programm fördert der sogenannte Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen die Weiterbildung der genannten Personengruppen, damit ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert und Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Gefördert werden können z.B. die Weiterbildungskosten für ältere Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Weiterbildungsmaßnahme fortzahlt oder ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt freistellt. Ebenfalls werden Weiterbildungskosten bei un- und angelernten Arbeitnehmern zum Nachholen eines Berufsabschlusses übernommen. Voraussetzung ist immer, dass die Fortbildung bei einem nach AZWV zertifizierten Träger durchgeführt wird.
Nähere Informationen zum Beispiel unter 01801 664466.
Die Renten- und Unfallversicherungsträger orientieren sich nach unserer Erfahrung, "grob gesagt" an dem, was auch für die Arbeitsagenturen oder ARGEN Förderungsgrundlage ist. Allerdings sind die Ziele dieser Förderstellen nicht immer identisch, weil Rehabilitation eine "grundsätzlichere und generell langfristiger orientierte" Heranagehensweise nahelegt. Deshalb haben die Rehabilitationsträger in der Regel größere Spielräume hinsichtlich der Fördermöglichkeiten und es lassen sich ggf. auch individuelle Maßnahmen für einzelne Versicherte konzipieren. So haben wir beispielsweise schon "Gesamtmaßnahmen" konzipiert, die - unter unserem "Dach" - aus einem unserer Lehrgänge und über andere Bildungsträger realisierte Bildungsbausteine (z.B. zusätzliche EDV-Schulungen) bestanden oder in die wir (mit Betreuung/ Begleitung) unsererseits ergänzende Praktika zum Erfüllen von Prüfungszulassungsvoraussetzungen eingebaut haben.
Hinsichtlich weitergehender Informationen sprechen Sie bitte ggf. die zuständigen BeraterInnen Ihres Reha-Trägers an.
Auch die Berufsförderungsdienste der Bundeswehr haben teilweise mit den Arbeitsagenturen überschneidende Ziele und Maßstäbe, teilweise auch davon abweichende. Grundsätzlich können unsere Angebote als förderungsfähig angesehen werden. Erfahrungsgemäß stimmen Soldaten/Soldatinnen ihre berufliche Förderung in intensiver Beratung mit den für sie zuständigen Beratern des BFD ab, so dass wir hier auf eine weitergehende Darstellung der Fördermöglichkeiten verzichten.
Fast alle Bundesländer haben landesspezifische Förderprogramme unter Einbeziehung von ESF-Mitteln, mit denen die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben (KMU) gefördert werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jeweils ein erster Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.
Schleswig-Holstein
Förderbar sind Seminare (die Veranstalter sollen i.d.R. ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben) von 16 - 400 Stunden bei einem Stundenpreis von max. 10,00 EUR, so dass die maximale Förderung 4000,00 EUR beträgt. Die Weiterbildungskosten können bis zu 100 % bezuschusst werden, wenn das Unternehmen den Beschäftigten für die Dauer der Weiterbildung von der Arbeit freistellt, ansonsten beträgt die Fördersumme 45 %. Richtlinien und Antragsformulare finden Sie unter www.ib-sh.de/aktion_a1.
Hamburg
Als Hamburger Klein- und Mittelbetrieb oder als Beschäftigte/r eines solchen können nach dem ESF-Programm "Weiterbildungsbonus" Fördermittel von bis zu 50 % der Qualifizierungskosten und bis max. 750,00 EUR je Person sowohl für Einzelseminare wie auch für langfristige berufsbegleitende Lehrgänge oder Vollzeitmaßnahmen beantragat werden. Voraussetzung ist eine Beratung bei der Beratungsstelle PUNKT Bildungsmanagement, Haferweg 46, 22769 Hamburg. Weitergehende Informationen finden Sie unter unter www.punkt-b.org.
Mecklenburg-Vorpommern
Im Rahmen des Programms "Arbeit durch Fortbildung und Innovation" wird berufliche Weiterbildung für Unternehmen gefördert. Der mögliche Zuschuss beträgt maximal 75 der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. maximal 500,00 EUR je Weiterbildungsmaßnahme. Anträge sind bei der GSA Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung (www.gsa-schwerin.de) zu stellen. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung für die Förderung ist zudem, dass der Weiterbildungsträger über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes MV besitzt oder mit entsprechenden Einrichtungen kooperiert.
Brandenburg
Jede/r sozialversicherungspflicht Beschäftigte kann in Brandenburg einmal jährlich einen Bildungsscheck bekommen, der für die individuelle berufliche Weiterbildung eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein vorhergehendes Beratungsgespräch. Gefördert werden bis zu 70 % der Weiterbildungskosten bis zu einer Förderungshöhe von maxismal 500,00 EUR. Nähere Informationen unter www.masf.brandenburg.de.
Mit dem Programm "IWIN" (Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen) fördert das Land Niedersachsen die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen. Gefördert werden können auch Betriebsinhaber von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Als Antragsteller kommen nur die Unternehmen in Betracht. Gefördert werden Kosten von bis zu 20,00 EUR je Stunde und maximal 2000,00 EUR/Unternehmen/Jahr (Zielgebiet "Konvergenz") bzw. 3000,00 EUR/Jahr (Zielgebiet RWB = Regionale Wettbewerbsfähigkeit). Anträge sind bei sog. Regionalen Anlaufstellen (überwiegend Kammern) zu stellen. Nähere Informationen unter unter www.iwin-niedersachsen.de.
Nordrhein-Westfalen
Hier gibt es einen Bildungsscheck in Höhe vo 500,00 EUR pro Jahr, wobei der Eigenanteil an den Fortbildungs- kosten je nach Zielgruppe variiert. Erhalten können den Zuschuss Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie auch BerufsrückkehrerInnen und Unternehmer/Freiberufler in den ersten fünf Jahren seit Unternehmensgründung. Die Anträge können sowohl individuell wie auch vom Betrieb gestellt werden. Gefördert werden kann nur die Teilnahme an Veranstaltungen von zertifizierten Anbietern. Nähere Informationen unter unter www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php.
Alle im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung entstehenden Kosten können als sogenannte Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren, so dass mindestens der dem persölichen Steuersatz entsprechende prozentuale Anteil der mit der Fortbildung entstehenden Kosten gespart wird (aufgrund der geringeren Progressionsstufe bei reduziertem zu versteuernden Einkommen wirkst sich die Entlastung allerdings meist noch erheblich stärker aus.
Allerdings nur, wenn der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag (der auch für weitere Werbungskosten wie z.B. Fahrten von/zur Arbeitsstätte gilt) überschritten wird.
Zu den durch eine Fortbildung entstehenden Kosten zählen z.B. die Lehrgangsgebühren, Literaturkosten, Fahrtkosten zum Lehrgang, zu Arbeitsgruppen, Bibliotheken, Prüfungen, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand usw. Die Kosten müssen glaubhaft gemacht werden, d.h. hinsichtlich der Fahrtkosten führen Sie z.B. eine Liste.
Zu beachten ist noch, ass für das Finanzamt zählt, wann Gelder tatsächlich geflossen sind. Hinsichtlich der Lehrgangsgebühren zählt also nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern wann Sie tatsächlich gezahlt haben.
Weitere Infos zu diesem Thema erhalten Sie über SteuerberaterInnen oder diversen Internettipps.
Einen interessanten Hinweis, der den/die eine/n oder anderen unserer jüngeren FortbildungsteilnehmerInnen interessieren könnte, fanden wir am 18.10.10 (die Aktualität müssen Sie bitte ggf. selbst prüfen) in einem Steuerratgeber. Danach gibt es einen Unterschied zwischen Berufsaus- und -fortbildung zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht.
Nach Steuerrecht liegt nach Abschluss einer Ausbildung Fortbildung vor, wenn die Weiterbildung sich auf eine Erweiterung der mit der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht.
Kindergeldrechtlich aber handele es sich weiterhin um eine Berufsausbildung und die Eltern des Kindes haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld (§ 03 As. 4 Nr. 2 a EStG). Ein Kind befinde sich in Berufsausbildung, so lange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmmt. Der BFH hat entschieden (BFH-Urteil vom 24.02.2010, III R 3/08), dass auch eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin (eine analoge Fortbildung stellt z.B. die zum/zur FachwirtIn im Sozial- und Gesundheitswesen dar) noch zur Berufsausbildung im Kindergeldrecht zählt. Und dann haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind 25 Jahre alt wird.
Der Staat bietet insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Reihe von Förderprogrammen, mit deren Hilfe vor und nach Gründungsvorhaben bzw. auch im Zuge der Weiterentwicklung von Unternehmen Fördermittel für Unternehmensberatungen und teilweise auch für Schulungsveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden können.
Weitere Informationen finden Sie z.B. unter www.foerderdatenbank.de.
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